Humboldt-Universität zu Berlin - Familienbüro

Finanzielle Unterstützung

Bauspielzeug
Foto: Familienbüro

 

Es gibt eine Vielzahl von staatlichen Familienleistungen, auch BAföG und viele Stipendien enthalten Familienregelungen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Angebote und Anlaufstellen:

 

Bürgergeld

 

Studierende, die sich im Urlaubssemester oder Teilzeitstudium befinden, haben die Möglichkeit, Sozialleistungen (Bürgergeld) zu beantragen. Darüber hinaus können auch Leistungen für das Kind, einschließlich Zuschüsse für Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung, sowie Mehrbedarfe für Vollzeitstudierende beantragt werden. Personen, die Sozialleistungen beziehen, haben außerdem die Option, zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe (siehe unten) zu beantragen.

Wichtiger Hinweis: Ab 2024 wird der monatliche Pauschalbetrag erhöht. Die individuelle Lebenssituation der Bezieher*innen spielt dabei eine Rolle, etwa ob man alleinerziehend ist oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Da auch Kinder Bürgergeld erhalten können, steigt der Regelbedarf für Kinder ab 2024 entsprechend des Alters an. Mehr Informationen dazu gibt es auf der Website des Bundesfamilienministeriums.

 
BAföG

Für BAföG-Empfänger*innen mit Kindern bis zu 14 Jahren gibt es einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag als Vollzuschuss in Höhe von 150 Euro für jedes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bitte beachten Sie: Wenn beide Eltern BAföG beziehen, kann immer nur ein Elternteil den Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Zusätzlich verlängert sich die Bezugsdauer auf Antrag um ein Semester für die Schwangerschaft und pro Lebensjahr des Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, um ein Semester für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes und um ein Semester für das 8.-10. Lebensjahr des Kindes. Auch die Erziehung von Kindern zwischen 10 und 14 Jahren soll zukünftig bei den Verlängerungsoptionen berücksichtigt werden.

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Bei der verlängerten Förderung handelt es sich ebenfalls um einen Vollzuschuss. Anträge auf Verlängerung der Förderung können in der Regel erstmalig zum Zeitpunkt des geforderten Leistungsnachweises gestellt werden, im Bachelorstudium also meist nach dem 4. Fachsemester - vorausgesetzt, die geforderten ECTS wurden nicht erbracht. Mit der Beantragung einer Weiterförderung für das 5. Fachsemester muss dafür ein Aufschub des Leistungsnachweises wegen Schwangerschaft oder Kindererziehung beantragt werden. Wird der Leistungsnachweis bereits regulär nach dem 4. Fachsemester eingereicht, können die Zeiten vor Erbringung des Nachweises nicht für einen späteren Antrag auf Verlängerung berücksichtigt werden! Die Bezugsdauer des BAföG kann auf Antrag auch aufgrund der Pflege einer oder eines Angehörigen verlängert werden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre_n Sachbearbeiter*in. Bitte beachten Sie, dass Ihr BAföG-Anspruch ruht, sobald Sie sich beurlauben lassen oder ins Teilzeitstudium wechseln.
 
Bundesstiftung Mutter und Kind

Bedürftige Eltern können bei der Bundesstiftung Mutter und Kind beispielsweise Zuschüsse für eine Erstausstattung beantragen. Voraussetzung hierfür ist der Besuch einer zertifizierten Sozialberatungsstelle wie beispielsweise der Sozialberatung des studierendenWERKs.

 
Elterngeld

Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Eltern von Kleinkindern und Säuglingen. Es kann frühestens am Tag der Geburt bis drei Monate rückwirkend entweder online auf ElterngeldDigital oder bei der Elterngeldstelle Ihres zuständigen Jugendamtes beantragt werden und beträgt mindestens 300€ oder 67% des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate. Beziehen Studierende BAföG, bleibt das Elterngeld in Höhe von 300 Euro auf die Ausbildungsförderung anrechnungsfrei.

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Die genaue Höhe des Elterngeldes kann mit dem Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berechnet werden. Eine längere Bezugsdauer ist durch das ElterngeldPlus möglich.

Studierende ohne Erwerbseinkommen erhalten beim Elterngeld den Mindestbetrag von 300 Euro. Wurde Einkommen erzielt, z. B. aus einer studentischen Beschäftigung, so gelten die regulären Beträge anhand der Berechnung nach § 2 BEEG.

Um das Elterngeld zu erhalten, muss das Studium nicht unterbrochen werden. Die Zahl der Wochenstunden, die für das Studium aufgewendet werden, ist dabei nicht relevant.

Wichtiger Hinweis: Ab dem 01. April 2024 treten einige Neuregelungen bezüglich des Elterngeldes in Kraft. Eine dieser Änderungen betrifft beispielsweise den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld durch beide Partner*innen. Weitere Informationen zu diesen Veränderungen gibt es auf der Website des Bundesfamilienministeriums.

 

Erasmus mit Kind

Zusätzlich zum regulären Erasmus-Stipendium kann unabhängig von der Anzahl der Kinder ein Kinderbetreuungszuschlag von 200 Euro beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie von der Beratung des International Office.

 
Finanzielle Hilfen vom studierendenWERK Berlin

Die Sozialberatung des studierendenWERKs Berlin hat die Möglichkeit, Studierende in besonderen Situationen finanziell zu unterstützen, beispielsweise in Form von Zuschüssen zum Start in das Studium oder zum Abschluss des Studiums. Auch Überbrückungsdarlehen für Studierende in kurzfristigen wirtschaftlichen Notlage können vergeben werden. Welche Unterstützung für Sie in Frage kommt, können Sie in der für Sie zuständigen Sozialberatungsstelle des studierendenWERKs Berlin vorab klären.

 
Kindergeld

Das Kindergeld beträgt 250 Euro für das erste, zweite Kind und das dritte Kind und wird (auch rückwirkend) bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung kann es bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden.

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Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Bei jungen Eltern, die selbst Anspruch auf Kindergeld haben, ist es möglich, das Kindergeld gleichzeitig für sich und die eigenen Kinder zu beziehen.

Die benötigten Unterlagen finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Detaillierte Informationen zum Kindergeld finden Sie auf der Webseite der Senatsverwaltung.

 
Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag stellt eine zusätzliche Leistung zum Kindergeld dar und soll Familien mit geringem Einkommen dabei unterstützen, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu sichern. Die Höhe des Kinderzuschlags richtet sich nach dem Einkommen der Eltern, aber auch der Kinder (z. B. durch Unterhaltszahlungen), und betrug bisher maximal 250 € pro Kind. Zum 01. Januar 2024 wurde der Kinderzuschlag allerdings auf bis zu 295 Euro erhöht. Mehr Infos zu diesen Neuregelungen gibt es auf der Website des Bundesfamilienministeriums.

Auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit können Sie ermitteln, ob Sie voraussichtlich einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.

Empfänger*innen des Kinderzuschlags können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe (siehe unten) beantragen.

 
Leistungen für Bildung und Teilhabe

Familien, die bereits Bürgergeld, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Wohngeld beziehen, können Leistungen für Bildung und Teilhabe, auch bekannt als „Bildungspaket“ beantragen. Darunter fallen u. a. Zuschüsse für Schulmaterialien und soziokulturelle Aktivitäten, wie z. B. Sportverein oder Musikschule. Weiterhin können Kosten für Schulausflüge, Mittagessen und Lernförderung voll erstattet werden. Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Familienportals.

 
Mutterschaftsgeld

Zum Mutterschaftsgeld informieren die Krankenkassen. Dieses wird während der Schutzfristen vor und nach der Geburt erbracht und stellt eine Ersatzleistung für einen Lohnausfall dar. Voraussetzung ist, dass die werdende Mutter selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Mutterschutzfrist noch besteht.

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Das Mutterschaftsgeld ist so hoch wie der durchschnittliche Netto-Lohn aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Mutterschutzfrist, jedoch maximal 13 Euro pro Tag. War der Netto-Lohn im Berechnungszeitraum höher als 13 Euro pro Tag, zahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag, jedoch nur solange, wie das Arbeitsverhältnis besteht.

Schwangere Studentinnen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist privat oder familienversichert sind und in einem Arbeitsverhältnis stehen, können beim Bundesversicherungsamt ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von max. 210 Euro beantragen.

 
Stipendien

Je nach Stipendienregelungen sind Kinderzuschläge, Zuschüsse zur Kinderbetreuung oder Verlängerungen möglich. Eine allgemeine Übersicht über Stipendien bietet beispielsweise die Seite MyStipendium.de.

 
Unterhalt und Unterhaltsvorschuss für Kinder alleinerziehender Eltern

Jedes Kind hat einen Anspruch auf Unterhalt durch beide Elternteile. Wenn das Kind bei beiden Elternteilen lebt, dann leisten diese den Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder Geld. Lebt das Kind hingegen bei nur oder überwiegend bei nur einem Elternteil, leistet dieser seinen Unterhalt meist durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag in Form von Barunterhalt leisten.

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Die Höhe ist dabei abhängig vom Einkommen des unterhaltszahlenden Elternteils sowie vom Bedarf des Kindes. Die Berechnung erfolgt häufig in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle. Diese finden Sie auf der Webseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Das Jugendamt kann Sie zum Kindesunterhalt beraten.

Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil nicht bzw. nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlen oder der Vater des Kindes unbekannt sein, hat Ihr Kind ggf. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Auch dazu berät Sie das Jugendamt.

Alleinerziehende, berufstätige Eltern können einen steuerlichen Entlastungsbetrag erhalten. Dieser wird automatisch berücksichtigt, wenn Sie in der Steuerklasse II sind. Diese können Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen. Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern ermitteln. Voraussetzung für die Erteilung der Steuerklasse II ist, dass Sie das Kindergeld für Ihr_e Kind_er beziehen oder dass Ihnen stattdessen der Kinderfreibetrag zusteht. Zudem darf keine weitere volljährige Person in Ihrem Haushalt wohnen. Informationen zum Entlastungbetrag finden Sie auf der Webseite des Familienportals.

 
Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete. Studierende können Wohngeld erhalten, wenn sie vom Grunde her nicht BAföG-berechtigt sind, beispielweise weil sie die Regelstudienzeit überschritten oder ihren BAföG-Anspruch durch einen Fachrichtungswechsel verloren haben. Auch im Urlaubssemester oder Teilzeitstudium ist der Bezug von Wohngeld möglich. Studierende Eltern können zudem Wohngeld erhalten, wenn sie selbst BAföG beziehen, aber mindestens eines der Familienmitglieder nicht BAföG-berechtigt ist, z. B. die Kinder. Das Wohngeld kann in diesem Fall bereits während der Schwangerschaft beantragt werden.

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Um Wohngeld erhalten zu können, müssen die Antragstellenden über ein Mindesteinkommen verfügen, dürfen aber andererseits die obere Einkommensgrenze nicht überschreiten. Der Wohngeldrechner der Berliner Senatsverwaltung hilft Ihnen, herauszufinden, ob Sie möglichweise einen Anspruch haben.

Nicht wohngeldberechtigt sind Studierende, die kein BAföG erhalten, weil das Einkommen ihrer Eltern zu hoch ist oder sie selbst über zu großes Vermögen verfügen.

Das Wohngeld wird beim Wohnungsamt des zuständigen Bezirks beantragt, auch die Bürgerämter nehmen die Anträge entgegen.

Wohngeldempfänger*innen können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe (siehe oben) beantragen.

 
Zuschuss zum Semesterticket

Alle Studierenden können einen Zuschuss zum Semesterticket aus dem Sozialfonds beim  Semesterticketbüro des RefRats beantragen. Je nach finanzieller und sozialer Situation - u.a. finden Schwangerschaft, Kindererziehung, Alleinerziehung sowie die Pflege von Angehörigen Berücksichtigung - wird über einen Zuschuss bis zum vollen Semesterticketbeitrag entschieden. Die Antragsfristen sind Januar und Februar für den Sommersemesterantrag sowie Juni und Juli für den Wintersemesterantrag. Für beide Antragsfristen gilt eine Nachfrist von 14 Tagen, innerhalb derer noch vollständige Anträge abgegeben werden können. Neu immatrikulierte Studierende können bis 6 Wochen nach der Einschreibung ihre Anträge einreichen.