Humboldt-Universität zu Berlin - Familienbüro

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Auch wenn das Thema Pflege in Ihrem Leben noch keine Rolle spielt, sollten Sie sich schon frühzeitig mit den Möglichkeiten der Vorsorgevollmacht und Verfügungen vertraut machen. So können Sie sicherstellen, dass in Ihrem Sinne gehandelt wird, wenn Sie keine Entscheidungen mehr treffen können, z. B. durch alters- oder krankheitsbedingte Einschränkungen aber auch durch plötzlich eintretende Ereignisse wie einen Unfall. Wichtig zu wissen: Wenn Sie nichts geregelt haben, können selbst Ihre engsten Angehörigen Sie nicht automatisch vertreten.

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung legen Sie fest, ob Sie bestimmte zukünftige Untersuchungen oder Behandlungen, die zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehen, einwilligen oder sie untersagen. Auch das Thema Organspende kann Inhalt der Verfügung sein. Sie richtet sich direkt an die behandelnden Ärzte oder Ihre*n Bevollmächtigten*Bevollmächtigten*, bzw. Betreuer*Betreuer*, damit diese gegenüber den behandelnden Ärzten Ihren dazu geäußerten Willen vertreten können.

Die Patientenverfügung ist dann verbindlich, wenn konkrete Behandlungsentscheidungen getroffen wurden, die beschriebene Lebens- und Behandlungssituation eingetreten ist und sich der Wille seit Abfassung der Patientenverfügung nicht geändert hat. Wichtig: Was rechtlich verboten ist (z. B. aktive Sterbehilfe), kann durch eine Patientenverfügung nicht verbindlich verlangt werden. Ausführliche Informationen zur Patientenverfügung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, dass ein oder mehrere von Ihnen bestimmte*r Mensch*en Ihre Angelegenheiten wahrnehmen kann bzw. können, wenn Sie selber dazu nicht in der Lage sind. Sie können entweder eine Generalvollmacht ausstellen oder auch nur einzelne Bereiche auf Ihre*n Bevollmächtigte*n übertragen.

Jede geschäftsfähige Person (i. d. R. jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat) kann als Bevollmächtigte*r benannt werden und erhält weitreichende Befugnisse, es sollte also eine Person sein, der Sie voll und ganz vertrauen. Bei mehreren Bevollmächtigten können Sie den jeweiligen Personen auch einzelne Bereiche zuordnen, z. B. Vermögenssorge, Vollmacht für Gesundheitsfragen etc.

Die Vorsorgevollmacht muss immer schriftlich abgefasst werden, die Beglaubigung der Unterschrift wird empfohlen. Wichtig: Die Vollmacht ist in der Regel ab sofort bis auf Widerruf oder bis zum eigenen Tod wirksam. Spätere Änderungen müssen immer am Originaldokument vorgenommen werden. Eine Vollmacht über den Tod hinaus ist zudem sinnvoll, damit die Bevollmächtgten z. B. die Beerdigung organisieren können.

Ohne Vorsorgevollmacht entscheidet das Betreuungsgericht, wer Sie vertreten darf. Die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz informiert ausführlich zum Thema Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Betreuungsgericht und gibt an, wer vom Gericht als Betreuer*in bestimmt werden soll. Sie ist jederzeit und ohne Begründung widerrufbar. Sofern der*die Patient*in eine Vorsorgevollmacht verfasst hat, ist eine Betreuungsverfügung i. d. R. nicht notwendig.