Humboldt-Universität zu Berlin - Bereich Familiengerechtigkeit

Nachteilsausgleich

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Ein Nachteilsausgleich im Studium, in der Lehre und bei Prüfungen ist eine Anpassung der Studien- und Prüfungsbedingungen, um Chancengleichheit herzustellen für Studierende mit Behinderung, chronischer Erkrankung, oder aufgrund von Schwangerschaft, Geburt, Stillzeit oder Pflegeaufgaben für Kinder oder andere Angehörige.

Ziel des Instruments Nachteilsausgleich:
Das Ziel ist, Nachteile auszugleichen, die aufgrund von gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen oder familiären Situationen entstehen, damit Studierende im Vergleich zu anderen ohne diese Nachteile chancengleiche Bedingungen haben.

Eine Unter- oder Überkompensation soll dabei vermieden werden. Das bedeutet, durch die Bewilligung eines Nachteilsausgleichs darf der antragsstellenden Person kein Vorteil gegenüber den Mitstudierenden daraus erwachsen.

An der HU ist der Nachteilsausgleich in der Fächerübergreifende Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin (ZSP-HU) geregelt.

In § 109 Nachteilsausgleich steht geschrieben:
(1) Wer wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter bis zu 14 Jahren, der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes oder aus anderen triftigen Gründen nicht in der Lage ist, eine Studienleistung oder Prüfung zum vorgesehenen Termin, innerhalb einer vorgesehenen Dauer oder Bearbeitungszeit, am vorgesehenen Ort, in der vorgesehenen Form oder sonst in der vorgesehenen Weise zu erbringen, erhält einen Ausgleich dieser Nachteile.

Der Ausgleich erfolgt durch Bestimmung eines anderen Termins, einer verlängerten Dauer oder Bearbeitungszeit, eines anderen Orts, einer anderen Form, der Zulassung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen oder auf andere geeignete Weise.

Ist die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nicht möglich, wird in der Regel eine andere Studienleistung bestimmt. Die zu erbringende Studienleistung bzw. Prüfung muss gleichwertig sein.

(2) Über den Nachteilsausgleich entscheiden die Lehrenden, soweit es um Studienleistungen geht, und der zuständige Prüfungsausschuss, soweit es um Prüfungen geht, auf Antrag der Studentin oder des Studenten.

Die Studentin oder der Student kann eine bestimmte Form des Ausgleichs vorschlagen.

Wird der Antrag schriftlich gestellt, wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt und im Falle der Ablehnung, auch der Ablehnung der vorgeschlagenen Form, schriftlich begründet.

Aus welchen Gründen möchten Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?

WER kann den Antrag stellen?

Studierende können laut §109 ZSP-HU aus folgenden familiären Gründen einen Antrag auf Nachteilsausgleich (NTA) stellen:

  • Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 14 Jahren
  • Pflege von Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes
  • Schwangerschaft

Bei Fragen zum NTA aus familiären Gründen können Sie sich an den Bereich Familiengerechtigkeit wenden. Kontaktinformationen und Sprechzeiten finden Sie hier

Wofür möchten Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?

Studienleistungen sind z.B. Anwesenheit bei Lehrveranstaltungen, Referate, Hausaufgaben.
Prüfungsleistungen sind z.B. mündliche und schriftliche Prüfungen (u.a. Hausarbeiten oder Klausuren), Abschlussarbeiten.

WAS kann beantragt werden?

Zum Beispiel:

  • ein anderer Termin (im Falle eines Referats)
  • eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist (im Falle einer Hausarbeit)
  • eine andere Studienleistung (im Falle der Unterschreitung der Anwesenheitspflicht)

Wichtig: Die zu erbringende Studienleistung muss gleichwertig sein!

Bitte erkundigen Sie sich im Prüfungsbüro Ihres Instituts nach der Möglichkeit einer semesterübergreifenden Beantragung.

WANN muss der Antrag gestellt werden?

Hierfür gibt es keine feste Frist, idealerweise jedoch so früh wie möglich – zu Semesterbeginn oder sobald der Nachteil eintritt, z.B. dann, wenn das Kind erkrankt oder die Kita schließt.

WIE stellen Sie den Antrag?

Es wird ein Gespräch mit der kursverantwortlichen Person (Dozent*in) empfohlen, sowie die anschließende Dokumentation des vereinbarten Nachteilsausgleichs per E-Mail.

Im Gespräch sollten die triftigen Gründe (z.B. Mutterschutz, Ausfall der Kinderbetreuung oder Pflege, Erkrankung des Kindes) erläutert werden und eine konkrete Form des Ausgleichs von Ihnen vorgeschlagen werden.

Auf Nachfrage reichen Sie geeignete Belege für Ihre Begründung bei:

  • Wenn Sie sich etwa auf den Ausfall der Regelbetreuung beziehen, wäre eine Bestätigung der Schule/des Hortes/der Kita über den Zeitraum der jeweiligen Schließzeit ein geeigneter Nachweis.
  • Wenn Sie sich auf den Mutterschutz beziehen, wäre eine Kopie des Mutterpasses ein geeigneter Nachweis.

WO stellen Sie den Antrag?

Der Antrag muss bei der kursverantwortlichen Person gestellt werden (Dozent*in).

WAS kann beantragt werden?

Beispiele:

  • Verlängerung der Bearbeitungsfrist (etwa im Falle von Hausarbeiten)
  • Verlängerung der Bearbeitungszeit (etwa im Falle von Klausuren während der Stillzeit)
  • eine abweichende Prüfungsform (etwa eine Hausarbeit statt einer Klausur)
  • ein abweichender Termin (im Falle von Klausuren)

Wichtig: Die zu erbringende Prüfungsleistung muss gleichwertig sein!

Bitte erkundigen Sie sich im Prüfungsbüro Ihres Instituts nach der Möglichkeit einer semesterübergreifenden Beantragung.

WANN muss der Antrag gestellt werden?

Bei der Antragstellung sind Fristen einzuhalten, die vor Ort (an Ihrem Institut) erfragt werden müssen.

WIE stellen Sie den Antrag?

Es wird ein schriftlicher formloser Antrag empfohlen. Der Antrag sollte eine Darstellung der familiären Gründe (z.B. Ausfall der Regelbetreuung, Mutterschutz) sowie des daraus resultierenden Nachteils (z.B. Verhinderung einer regulären Bearbeitung einer Hausarbeit) enthalten und eine Form des Ausgleich (z.B. Verlängerung der Bearbeitungsfrist um Zeitraum des dargelegten Nachteils, z.B. um die Dauer des Ausfalls der Regelbetreuung oder des Mutterschutzes) enthalten.

Bitte reichen Sie je nach Begründung des Antrags einen geeigneten Beleg bei.
Beispiele:

  • Wenn Sie sich etwa auf den Ausfall der Regelbetreuung beziehen, wäre eine Bestätigung der Schule/des Hortes/der Kita über den Zeitraum der jeweiligen Schließzeit ein geeigneter Nachweis.
  • Wenn Sie sich auf den Mutterschutz beziehen, wäre eine Kopie des Mutterpasses ein geeigneter Nachweis.

Viele Institute bieten eigene Formulare für den NTA an, die Sie nutzen können. Alternativ können Sie auch das Formular des Bereichs Familiengerechtigkeit verwenden.

WO stellen Sie den Antrag?

Der Antrag muss beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Die Kontaktinformationen erhalten Sie bei Ihrem Prüfungsbüro.

Wie erfahren Sie das Ergebnis?

Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. Er hat drei Möglichkeiten.

Die drei möglichne Entscheidungen sind:

  • Zustimmung,
  • alternativer Vorschlag (damit auch Ablehnung der ursprünglich beantragten Maßnahme),
  • Ablehnung.

Der Ausschuss muss nach validen Kriterien entscheiden und diese ggf. nachweisen (Protokoll).

--> Ein schriftlicher Antrag muss immer schriftlich beschieden werden.

Bei einer Ablehnung muss eine Begründung angegeben werden.

Welche Möglichkeiten haben Sie bei einer Ablehnung?

Ein Widerspruch ist zwar juristisch nicht möglich, aber Sie können einen neuen, veränderten Antrag an den Prüfungsausschuss stellen. Sie können sich dabei beispielsweise an der Begründung der Ablehnung orientieren.

Der Ausschuss muss erneut darüber als Gremium beraten (sofern nicht eine Übertragung auf den Vorsitz vorliegt). Bei einer Ablehnung läuft eine vierwöchige Klagefrist vor dem Verwaltungsgericht.

Sollten Sie den Eindruck haben, dass die Ablehnung Ihres Antrags unzulässig ist, haben Sie die Möglichkeit, eine Beschwerde an den Bereich Familiengerechtigkeit zu richten.

WER kann den Antrag stellen?

Studierende mit langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.

Der zugrundeliegende Behinderungsbegriff ist in §3 BGG geregelt und bezieht sich auf

  • langfristige,
  • körperliche,
  • seelische,
  • geistige oder
  • Sinnesbeeinträchtigungen,
  • die sich erschwerend auf das Studium auswirken können.

Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

Details finden sich unter §109 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung (ZSP-HU).

Wofür möchten Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?

Studienleistungen sind z.B. Anwesenheit bei Lehrveranstaltungen, Referate, Hausaufgaben.
Prüfungsleistungen sind z.B. mündliche und schriftliche Prüfungen (u.a. Hausarbeiten oder Klausuren), Abschlussarbeiten.

WAS kann beantragt werden?

Ein Nachteilsausgleich im Studium kann verschiedene Anpassungen umfassen, die darauf abzielen, den Besuch von Lehrveranstaltungen zu verbessern.

Grundsätzlich sind Sie Expert*in für Ihre Beeinträchtigung und haben bestimmt schon Lösungsansätze gefunden, die Ihnen im Alltag gut helfen.

Überlegen Sie sich, was Sie brauchen, um chancengleich an einer Lehrveranstaltung teilnehmen zu können. Besprechen Sie diese Überlegungen mit der kursverantwortlichen Person anhand eines konkreten Vorschlags.

Beispiel: Aufgrund einer chronischen Erkrankung können Fehlzeiten nicht sicher kalkuliert werden, es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die Anwesenheitspflicht von 75 % erfüllt werden kann. Hierfür könnte eine Ersatzleistung, z.B. das Verfassen eines Thesenpapiers, abgesprochen werden.

Weitere mögliche Maßnahmen, die zu einer erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen führen können, sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Anpassungen bei Fristvorgaben für Hausaufgaben.
  • Anpassung des Lehrraums, bspw. um einen barrierefreien Zugang zu gewährleisten.
  • Berücksichtigung von Ausstattung mit rollstuhlgerechtem Mobiliar, z.B. unterfahrbarer Tisch.
  • Anpassung der Darbietungsform von Aufgabenstellungen, z.B. Schriftart, Schriftgröße oder Sprechtempo.
  • Anpassung bei Anwesenheitspflichten, wobei für etwaige Fehlzeiten eine Ersatzleistung vereinbart wird.
  • Bevorzugtes Zulassen zu Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschränkungen.

Daneben gibt es die Möglichkeit, Inklusionsleistungen beim studierendenWERK Berlin zu beantragen (z.B. Studienassistenz, technische Hilfen, Dolmetschbedarf).

Für nähere Informationen zu Inklusionsleistungen wenden Sie sich gern an die Beratungsstelle Barrierefrei Studieren beim studierendenWERK Berlin.

WANN muss der Antrag gestellt werden?

Hierfür gibt es keine feste Frist, idealerweise jedoch so früh wie möglich – zu Semesterbeginn oder sobald Sie die Studienerschwernis bemerken.

WIE stellen Sie den Antrag?

Das Verfahren ist formlos.

Allgemein gilt: Es kann keine allgemeingültigen Maßnahmen geben, die der gelebten Diversität gerecht werden können.

Wenden Sie sich für Absprachen zum Nachteilsausgleich für Studienleistungen daher direkt an die Lehrperson des Kurses, in dem Sie den Nachteilsausgleich benötigen.

Das können Sie formlos mündlich und/oder per E-Mail tun, ohne an eine Frist gebunden zu sein.

Besprechen Sie die Gründe und konkrete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs mit der kursverantwortlichen Person gern persönlich. Wenn Sie eine Lösung gefunden haben, die für beide Seiten funktioniert, empfehlen wir, diese z.B. schriftlich zur kurzen Dokumentation per E-Mail festzuhalten.

Lehrkräfte sehen Ihnen Ihre Erkrankung und/oder Beeinträchtigung nicht immer sofort an. Sie können einen Nachweis über die im Gespräch vorgebrachten Gründe notwendig machen.

Für grundsätzliche Fragestellungen zu einer flexiblen Studienausgestaltung empfehlen wir Ihnen, das Beratungsangebot der Studienfachberatung an Ihrem Institut wahrzunehmen.

WO stellen Sie den Antrag?

Wenden Sie sich direkt an die kursverantwortliche Person, indem Sie beispielsweise per E-Mail nach einem Gesprächstermin fragen.

WAS kann beantragt werden?

Ein Nachteilsausgleich in einer Prüfungssituation kann verschiedene Anpassungen umfassen, die darauf abzielen, dass der oder die zu prüfende Person das volle Potenzial entfalten kann.

Es gibt keinen Katalog, dem angemessene Vorkehrungen entnommen werden können. Sie können individuelle Maßnahmen beantragen, die dazu führen, dass Sie chancengleich und ohne Bevorteilung an einer Prüfung teilnehmen.

Wichtig ist, der Prüfungsinhalt ist dabei unveränderbar. Was zum Prüfungsinhalt gehört, ist in der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung geregelt.

Wichtig ist ebenso, dass die aufgrund einer langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigung beantragten Maßnahmen nicht die Befähigungen betreffen darf, die durch die Prüfung nachzuweisen sind. In diesem Fall kann der damit einhergehende Nachteil nicht ausgeglichen werden.

Beispiel: Wenn beim Nachweis über Fremdsprachenkenntnisse die orthografische Korrektheit von Begriffen oder die richtige Anwendung von grammatikalischen Regelungen selbst bewertungsrelevanter Gegenstand der Leistungsbeurteilung sind, dann kann als angemessene Maßnahme nicht auf die Vernachlässigung von Orthographie und Grammatik abgestellt werden.

Beispiele für angemessene Vorkehrungen sind:

  • Anpassungen bei Fristvorgaben (z.B. Schreibzeitverlängerung).
  • Individuell vereinbarte Pausenregelung (z.B. zur Medikamenteneinnahme, oder Testung des Blutzuckerspiegels bei Diabetes).
  • Herstellen einer reizarmen Umgebung, etwa durch einen separaten Prüfungsraum.
  • Anpassung des Prüfungsraums, bspw. um einen barrierefreien Zugang und/oder kurzen Weg zu (barrierefreiem) WC zu gewährleisten.
  • Das Schreiben zu einer anderen Zeit (z.B. dann, wenn mögliche Nebenwirkungen von Medikamenten am geringsten sind).
  • Die Verwendung von technischen Hilfsmitteln, z.B. Lupe oder Vergrößerungssoftware.
  • Die Berücksichtigung von Ausstattung mit rollstuhlgerechtem Mobiliar, z.B. unterfahrbarer Tisch.
  • Anpassung der Darbietungsform von Aufgabenstellungen, z.B. Schriftart, Schriftgröße oder Sprechtempo.

WANN muss der Antrag gestellt werden?

Bei der Antragstellung sind Fristen einzuhalten, die beim Prüfungsbüro Ihres betroffenen Studienfachs erfragt werden müssen.

Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss rechtzeitig beim Prüfungsbüro eingehen. Dem Prüfungsausschuss muss genügend Zeit bleiben,

1) den Antrag zu bearbeiten (d.h. festzustellen, ob aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erschwernis im Studium vorliegt, diese Erschwernis die Form der Prüfung gemäß Prüfungsordnung negativ beeinflusst, und wenn ja, in welchem Umfang, und schlussendlich, ob die beantragten Maßnahmen, die vorliegende Erschwernis angemessen ausgleichen können) und

2) bewilligte Maßnahmen zu organisieren und umsetzen (z.B. einen separaten Raum bereitzustellen).

In der Regel ist von mindestens 4 bis 6 Wochen Vorlaufzeit auszugehen.

Beachten Sie, dass das für Sie zuständige Institut unter Umständen eigene Fristen zur Antragsstellung aufgestellt hat.

Erfahrungsgemäß sollte der Nachteilsausgleich für ein Semester gelten; abhängig von der Grunderkrankung kann er auch für zwei Semester oder länger gelten.

WIE stellen Sie den Antrag?

In der Regel wird ein Antrag pro Prüfungssituation an den Prüfungsausschuss gestellt (warum – siehe Wer kann einen Antrag stellen?).

Das bedeutet, der Nachteilsaugleich gilt in der Regel nicht für das ganze Studium, sondern nur für das aktuelle Semester.

Der Antrag muss folgende Kriterien erfüllen:

  • schriftlich
  • Mindestangabe: Name, Matrikelnummer, genaue Prüfungsbezeichnung, konkreter Vorschlag des Nachteilsausgleichs samt Begründung (welche Maßnahme(n) werden beantragt, in welchem Umfang und wie gleichen Sie die gesundheitsbedingte Erschwernis aus)
  • mit beigefügtem Nachweis (in der Regel ein fachärztliches Attest)

Bei Fragen hierzu, auch zum Thema Datenschutz, kontaktieren Sie gern direkt das Prüfungsbüro, das für Ihr Studienfach zuständig ist.

Der Nachweis über die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung erfolgt über geeignete medizinische Unterlagen, in der Regel ein aktuelles fachärztliches Attest (auch Gutachten möglich), das aktuell, d.h. nicht älter als 6 Monate sein sollte.

In dem Attest müssen die prüfungserschwerenden Auswirkungen der Beeinträchtigung kurz beschrieben werden. Es können Vorschläge für angemessene Maßnahmen gemacht werden, die den gesundheitsbedingten Nachteil ausgleichen.

Merkblatt mit detaillierten Hinweisen zum fachärztlichen Attest

Bei Verlängerungen oder Verschiebungen ist u.U. auch eine Krankschreibung oder Liegebescheinigung als Nachweis möglich. Als alternativ geeignete Nachweise kann der Prüfungsausschuss den Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid vom LaGeSo bei den Merkzeichen Bl (Blind) und G (Gehörlos) akzeptieren.

Es ist dennoch auch in diesen Fällen empfehlenswert, die konkreten Erschwernisse kurz im Antragsanschreiben zu umreißen und Vorschläge für Maßnahmen zu machen, die den Nachteil angemessen ausgleichen.

Auf der Webseite vom Studium von Beeinträchtigung finden Sie ein Musteranschreiben, dass Sie gern als Vorlage verwenden können.

Einige Institute haben ein Antragsformular entwickelt, das genutzt werden muss. Bitte erfragen Sie in dem für Sie zuständigen Prüfungsbüro, ob für die Antragsstellung ein besonderes Formular verwendet werden soll.

  • formlos und schriftlich
  • Mindestangabe: Name, Matrikelnummer, genaue Prüfungsbezeichnung, konkreter Vorschlag des Nachteilsausgleichs samt Begründung
  • mit beigefügtem Nachweis (in der Regel fachärztliches Attest)

WO stellen Sie den Antrag?

Den Antrag stellen Sie schriftlich an den zuständigen Prüfungsausschuss (bei Staatsprüfungen: LPA oder GJPA), gegebenenfalls bei allen zuständigen Prüfungsausschüssen.

Sie reichen ihn je nach Organisation des Instituts beim Prüfungsbüro Ihres Studienfachs ein.

Bei Fragen hierzu, auch zum Thema Datenschutz, kontaktieren Sie gern direkt Ihr Prüfungsbüro.

Wie erfahren Sie das Ergebnis?

Ein schriftlicher Antrag wird immer schriftlich beschieden.

Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. Er hat dabei drei Möglichkeiten: Neben Zustimmung oder Ablehnung kann er auch einen alternativen Vorschlag machen (und damit auch die ursprünglich beantragte Maßnahme ablehnen).

Der Ausschuss muss nach validen Kriterien entscheiden und diese gegebenenfalls nachweisen. Bei einer Ablehnung muss er eine individuelle, sich auf den Antrag beziehende Begründung angeben.

Welche Möglichkeiten habe Sie bei einer Ablehnung?

Ein Widerspruch ist juristisch nicht möglich. Sie können jedoch einen neuen, veränderten Antrag an den Prüfungsausschuss stellen.

Sie können sich dabei beispielsweise an der Begründung der Ablehnung orientieren. Der Ausschuss muss dann erneut darüber beraten.

Bei einer Ablehnung läuft eine vierwöchige Klagefrist vor dem Verwaltungsgericht.

Sollten Sie den Eindruck haben, dass die Ablehnung Ihres Antrags unzulässig ist, haben Sie die Möglichkeit, sich an das Zentrum Chancengerechtigkeit/ Bereich Antidiskriminierung und Diversität zu wenden.